Änderung im Infektionsschutzgesetz
Die medizinischen Vorsorge- und Reha-Einrichtungen sind nun mit eingeschlossen
Wie Sie sicherlich aus den Medien entnommen haben, ist die Änderung des Infektionsschutzgesetzes am Freitag im Bundestag und anschließend im Bundesrat beschlossen worden.
Die Änderung ist am gleichen Tag noch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Der Großteil der Regelungen ist damit ab dem 19.03.2022 in Kraft gesetzt.
Damit sind auch die Fristverlängerungen für die Corona-bedingten Ausgleiche für die med. Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen "längstens bis zum Ablauf des 23. September 2022" beschlossen.
Hier sind Schutzmaßnahmen genannt, die weiterhin über die Bundesebene geregelt sind:
1. Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP 2 oder vergleichbar) oder einer Medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) in
1. Arztpraxen sowie in Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 - 5.....
Das umfasst nun auch die med. Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, die im § 23 Abs.3 Satz 1 des IfSG als Nr. 3 gelistet sind.
Im ursprünglichen Gesetzentwurf waren hier nur Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen gelistet.
Weitere Entscheidungen sind auf die Bundesländer verlagert.
Heute ist die Vorlage des BMG an den Bundesrat öffentlich, der über die Verordnung mit zu entscheiden hat. Dies ist für die Sitzung am 08.04.2022 vorgesehen. Die Frist der Verordnung ist wieder hinter den gesetzlich möglichen Rahmen zurückgenommen und zunächst nur auf den 30.06.2022 gesetzt.
Freiburg,04.04.2022
Kath. Arbeitsgemeinschaft für Müttergenesung e.V.